Allgemeine Geschäftsbedingungen
der österreichischen Versicherungsmakler (AGB-VersMakler)
Beschlossen vom Bundesgremium der Versicherungsmakler
und Berater in Versicherungsangelegenheiten
am 7. März 2001
Der Versicherungsmakler (kurz VM) vermittelt unabhängig von seinen und dritten Interessen,
insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmer (Versicherer) Versicherungsverträge
zwischen Versicherer und Versicherungskunden (kurz VK). Der vom VK mit seiner
Interessenwahrung in privaten, betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist für
beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu
wahren. Der VM leistet nach dem MaklerG, den allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB)
und einem mit dem VK abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes. Die AGB sind ab Vereinbarung eine für VK und VM verbindliche Basis im
Geschäftsverkehr zwischen beiden und bei Abwicklung der Geschäftsfälle.
1. Pflichten des Versicherungsmaklers (VM):
1.1. Die Interessenwahrung umfasst die fachgerechte, den jeweiligen Bedürfnissen und
Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufklärung des VK über den zu
vermittelnden Versicherungsschutz. Der VM erstellt eine angemessene Risikoanalyse und
ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund der ihm erteilten Informationen und
ausgehändigten Unterlagen.
1.2. Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen
Versicherungsschutz zu vermitteln. Die Interessenwahrnehmung ist auf Versicherer mit
Niederlassung in Österreich beschränkt, auf andere nur gegen Entgeltvereinbarung für den
erhöhten Aufwand.
Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei
entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-/Leistungs-
Verhältnisses: das bedeutet neben der Höhe der Versicherungsprämie, insbesondere auch
die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion bei der Schadenabwicklung, seine
Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen, die
Höhe von Selbstbehalten etc.
1.3. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 4 (Bekanntgabe von
Rechtshandlungen etc.) und Z. 5 (Prüfung des Versicherungsscheines) MaklerG
verpflichtet. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
1.4. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 6 (Unterstützung bei
Überprüfung etc.) MaklerG verpflichtet.
1.5. Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der
VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur
solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder
versicherten Risikos notwendig sind. Der VK stimmt der automatisationsunterstützten
Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu.
2. Pflichten des Versicherungskunden (VK)
2.1. Der VK wird alle für den Abschluss der gewünschten Versicherungen und für den VM für
eine korrekte Erfüllung seines Auftrages notwendigen, relevanten Daten, Informationen und
Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig bekannt geben. Ebenso wird er alle für die
Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere Adressänderungen,
Änderungen der Tätigkeit, Auslandstätigkeit, Gefahrenerhöhung usw., dem VM
unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekannt geben.
Der VK hat – wenn erforderlich – an einer Risikobesichtigung durch den VM oder
Versicherer nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf
besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
2.2. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom VM unterfertigter Antrag
noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherer bedarf.
Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und
dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der VK
wird alle durch die Vermittlung des VM übermittelten Versicherungsdokumente auf
sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag
überprüfen und dem VM zur Berichtigung mitteilen.
2.3. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit dem VM und/oder dessen
Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge und Anweisungen an den VM schriftlich zu
erteilen sind; Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit. Gilt nicht
ür Verbrauchergeschäfte.
2.4. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund
des Gesetzes und Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren
Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
3. Sonstiges:
3.1. Wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle ist für die gesamte
Geschäftsverbindung die Haftung des VM auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt;
bei Verbrauchergeschäften gilt der Haftungsausschluss nur für andere als
Personenschäden. Außer bei Verbrauchergeschäften ist die Haftung bei grober
Fahrlässigkeit mit der Höhe der gesetzlichen Mindesthaftpflichtsumme beschränkt und
erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn.
3.2. Schadenersatzansprüche gegen den VM kann der VK nur innerhalb von 6 Monaten – für
Verbraucher von 3 Jahren – nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend machen,
längstens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss des schadenbegründenden
Sachverhalts.
3.3. Die Vertragsparteien werden die AGB auf allfällige Rechtsnachfolger übertragen und
bestätigen, dass die AGB auch dann gültig sind, falls VK oder VM ihre Rechtsform ändern,
ihr Unternehmen oder ihr Vermögen in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion
vornehmen oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson des VK oder des VM
eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die Weitergeltung
ür Verbrauchergeschäfte.
3.4. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderung in der Person der Vertragspartner
dem anderen Teil jeweils unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
4. Entgeltanspruch:
Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist Entgelt des VM die Provision, darüber hinaus
steht dem VM bei schriftlicher Vereinbarung ein Entgelt und nach 1.2, 1.3 und 1.4 ein
angemessenes Entgelt durch den VK zu.
5. Örtlicher Geltungsbereich:
5.1. Die Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart,
örtlich auf Österreich beschränkt.
5.2. Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt
ausschließlich österreichisches Recht; Erfüllungsort ist der Ort der Berufsniederlassung des
VM.
5.3. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort der
Berufsniederlassung des VM – bei Verbrauchern am Ort seines Wohnsitzes, seines
gewöhnlichen Aufenthaltes oder seiner Beschäftigung – anzurufen, soweit im Einzelfall
keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
6.
Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt ein gesonderter schriftlicher Maklervertrag.
Etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGB.